Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 43, Fassung vom 23.05.2007

Umgründungssteuergesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Anzeige- und Evidenzpflicht

Paragraph 43,
  1. Absatz einsWer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des Paragraph 121, der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055781

Alte Dokumentnummer

N3199660618J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P43/NOR12055781