Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 38e, Fassung vom 30.12.2005

Umgründungssteuergesetz § 38e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38e

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 6 lit. h und Z 10.

Text

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die
Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung

Paragraph 38 e,
  1. Absatz einsBei einer nicht unter Paragraph 38 d, fallenden Spaltung gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Absatz 3,) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.
  2. Absatz 2Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des Paragraph 38 d, Absatz 2, fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. Paragraph 38 d, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Absatz 2, gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.
  4. Absatz 4Die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055778

Alte Dokumentnummer

N3199660615J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P38e/NOR12055778