Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 10, Fassung vom 30.12.2005

Umgründungssteuergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Z 1 lit. c
ab 31.12.1995
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 8 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

Verlustabzug

Paragraph 10,

Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,, c und d anzuwenden.
    2. Litera b
      Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß Paragraph 18, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.
    3. Litera c
      Das Ausmaß der nach Litera b, maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
      • Strichaufzählung
        die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
      • Strichaufzählung
        Erwerbe von Todes wegen,
      • Strichaufzählung
        Erwerbe eines unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Hauptgesellschafters
        • Strichaufzählung
          vor der verschmelzenden Umwandlung oder
        • Strichaufzählung
          vor der errichtenden Umwandlung, an der neben dem Hauptgesellschafter nur ein Arbeitsgesellschafter teilnimmt, oder
      • Strichaufzählung
        Erwerbe einer Mitunternehmerschaft als Hauptgesellschafter, an der neben einem Arbeitsgesellschafter nur eine unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft beteiligt ist,
      erworben worden sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Ziffer eins und 2 ist auch für eigene Verluste einer Körperschaft anzuwenden, die am Nennkapital der umgewandelten Körperschaft am Tage der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40043778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P10/NOR40043778