Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 9, Fassung vom 30.04.1996

Umgründungssteuergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Bezugszeitraum: Abs. 2 bis 4
vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Rechtsnachfolger

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Rechtsnachfolger haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 8, fortzuführen. Paragraph 8, Absatz 3, gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.
  2. Absatz 2Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf einen durch die Umwandlung bewirkten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen und für Gewinnerhöhungen, die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Auf einen sich daraus insgesamt ergebenden Gewinn ist Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, anzuwenden; dies gilt auch für Rechtsnachfolger, die den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermitteln.
  4. Absatz 4Entsteht durch die Umwandlung bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
    2. Ziffer 2
      Die zeitlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Forderungen und Verbindlichkeiten eines Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus Leistungsbeziehungen, die nicht unter Absatz 2, fallen, gelten spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch im Rahmen der betreffenden Einkunftsart nach Paragraph 19, des Einkommensteuergesetzes 1988 als vereinnahmt oder verausgabt.
  6. Absatz 6Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der Umwandlungsbilanz ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  7. Absatz 7Beträge, die auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für Anteilsrechte und Freianteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als auf Grund einer Kapitalherabsetzung rückgezahlt, wenn die in Paragraph 32, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannte Frist von zehn Jahren am Umwandlungsstichtag noch nicht abgelaufen ist. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052861

Alte Dokumentnummer

N3199332010J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P9/NOR12052861