Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 40, Fassung vom 30.11.1993

Umgründungssteuergesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 40, Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des Paragraph 121, der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12051014

Alte Dokumentnummer

N3199110228Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P40/NOR12051014