Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 27, Fassung vom 07.07.2022

Glücksspielgesetz § 27

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Arbeitnehmer des Konzessionärs

Paragraph 27,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

  1. Absatz 2Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Absatz 3,) gewähren.
  2. Absatz 3Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).
  3. Absatz 4Die Aufteilung der Cagnotte (Absatz 3,) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40189729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P27/NOR40189729