Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 59, Fassung vom 12.12.2019

Glücksspielgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Abgabenschuld entsteht in den Fällen der Paragraphen 57 und 58:
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Paragraph 58, im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des Paragraph 58, Absatz 3, mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
  2. Absatz 2Schuldner der Abgaben nach Paragraphen 57 und 58 sind
    1. Ziffer eins
      bei einer Abgabenpflicht gemäß Paragraph 57 :,
      • Strichaufzählung
        der Konzessionär (Paragraph 17, Absatz 6,) oder der Bewilligungsinhaber (Paragraph 5,);
      • Strichaufzählung
        bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Absatz 5,) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
    2. Ziffer 2
      bei einer Abgabenpflicht gemäß Paragraph 58, der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in Paragraph 58, genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
  3. Absatz 3Die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach Paragraph 58, Absatz 3, haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. Paragraph 29, Absatz 3, über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  4. Absatz 4Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
    1. Litera a
      derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
    2. Litera b
      bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Absatz 5,).
  5. Absatz 5Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
  6. Absatz 6Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der Paragraphen 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des Paragraph 16, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
  7. Absatz 7Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (Paragraph 26, Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Paragraph 58, Absatz 3,) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Absatz 2, Ziffer eins,) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Absatz 4, Litera a,), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40130729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P59/NOR40130729