Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 86, Fassung vom 18.08.2022

Einkommensteuergesetz 1988 § 86

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Lohnsteuerprüfung

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
    1. Ziffer eins
      der Lohnsteuer,
    2. Ziffer 2
      der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, zweiter Fall
    sowie die für die Erhebung
    1. Ziffer 3
      des Dienstgeberbeitrages (Paragraph 41, FLAG) und
    2. Ziffer 4
      des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 8, Wirtschaftskammergesetz 1998)
    maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.
  2. Absatz eins aLiegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach Paragraph 412 c, ASVG oder Paragraph 194 b, GSVG oder Paragraph 182 a, BSVG vor, so ist die Versicherungszuordnung auch für die Qualifikation der Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, bindend. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.
  3. Absatz 2Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 3Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (Paragraph 82,), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, anzusehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,)

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40224058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P86/NOR40224058