Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 117, Fassung vom 14.05.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 117

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Sonderausgaben

Paragraph 117,
  1. Absatz einsDer dritte Satz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Zehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.
  3. Absatz 3Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1972, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, hat wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu erfolgen.
  5. Absatz 5Paragraph 18, Absatz 4 und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren.
  6. Absatz 6Paragraph 18, Absatz 6, gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind. Paragraph 18, Absatz 7, gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.
    1. Absatz 7
      1. Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
    2. Ziffer 2
      In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.

Schlagworte

Veräußerungsgewinn, Aufgabegewinn

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40096439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P117/NOR40096439