Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 49, Fassung vom 31.12.2015

Einkommensteuergesetz 1988 § 49

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Verpflichtung der Gemeinde

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
    2. Ziffer 2
      für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
  3. Absatz 3Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
    1. Ziffer eins
      bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,
    2. Ziffer 2
      bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051431

Alte Dokumentnummer

N3199212499A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P49/NOR12051431