Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Lohnsteuerkarte
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat sich für die Lohnsteuerberechnung vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben zu lassen.
(2)Absatz 2Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3)Absatz 3Für Arbeitnehmer, die eine Pension von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten). Der Bundesminister für Finanzen kann aber aus Gründen der Kontrolle anordnen, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049937
Alte Dokumentnummer
N3198811136E