Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 4a, Fassung vom 30.12.2010

Einkommensteuergesetz 1988 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

01.08.2011

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Z 3 und Z 4
ab 1.1.2009
§ 124b Z 152

Text

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Paragraph 4 a,

Als Betriebsausgaben gelten auch:

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
    • Strichaufzählung
      Forschungsaufgaben oder
    • Strichaufzählung
      der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen,
    sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
    1. Litera a
      Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen;
    2. Litera b
      durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind;
    3. Litera c
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften;
    4. Litera d
      juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;
    5. Litera e
      juristische Personen, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
    Die Voraussetzungen der Litera d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind zumindest einmal jährlich in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Ziffer 2, insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Ziffer 2
    Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
    1. Litera a
      die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
    2. Litera b
      Museen
      • Strichaufzählung
        von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      • Strichaufzählung
        von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;
    3. Litera c
      das Bundesdenkmalamt;
    4. Litera d
      Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.
    Die letzten vier Sätze der Ziffer eins, sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Spenden) von:
    1. Litera a
      Geld oder Sachen an
      • Strichaufzählung
        Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder
      • Strichaufzählung
        Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
      • Strichaufzählung
        vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
      die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Ziffer 4,) eingetragen sind.
    2. Litera b
      Geld an
      • Strichaufzählung
        Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder
      • Strichaufzählung
        vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
      deren ausschließlicher Zweck - abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des 7. Teilstriches der Ziffer 4, Litera b, - das Sammeln von Spenden ist und die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Ziffer 4,) eingetragen sind.
    Begünstigte Zwecke sind:
    • Strichaufzählung
      mildtätige Zwecke im Sinne des Paragraph 37, der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden,
    • Strichaufzählung
      die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll, oder
    • Strichaufzählung
      die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
    Nicht abzugsfähig sind:
    • Strichaufzählung
      Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der Körperschaften im Sinne der Litera a und b bezahlt werden,
    • Strichaufzählung
      Zuwendungen an Körperschaften, deren Finanzierung zu einem erheblichen Teil aus Mitteln von zweckgebundenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben erfolgt und
    • Strichaufzählung
      Zuwendungen, für welche die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, bekannt gegeben wurde.
    Geldzuwendungen und der gemeine Wert von Sachzuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Die letzten drei Sätze der Ziffer eins, sind anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Voraussetzung für die Aufnahme in die in Ziffer 3, jeweils genannte Liste ist
    1. Litera a
      für Körperschaften im Sinne der Ziffer 3, Litera a, :,
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung.
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Ziffer 3,
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß Paragraph 45 a, der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.
      • Strichaufzählung
        Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.
    2. Litera b
      für Körperschaften im Sinne der Ziffer 3, Litera b, :,
      • Strichaufzählung
        Die Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Ziffer 3, ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des 7. Teilstriches, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.
      • Strichaufzählung
        Das mangelnde Gewinnstreben ist in der Rechtsgrundlage verankert.
      • Strichaufzählung
        Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      • Strichaufzählung
        Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte Zwecke gemäß Ziffer 3, verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalls des begünstigten Zweckes.
      • Strichaufzählung
        Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere des Zweckes der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Ziffer 3,
      • Strichaufzählung
        Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne der Ziffer 3, Litera a, oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Ziffer 3,, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des Paragraph 40, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Ziffer 3, durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.
      • Strichaufzählung
        Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.
    Das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der Litera a, oder b ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen.
    Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der formalen gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft unter einer Steuernummer zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, zumindest einmal jährlich in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
    Wird die Aufnahme in eine Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40104903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4a/NOR40104903