Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 119, Fassung vom 17.12.2008

Einkommensteuergesetz 1988 § 119

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung

Paragraph 119,
  1. Absatz einsParagraph 27, Absatz 3, ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
  2. Absatz 2Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Absatz 3Wurden Werbungskosten nach Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Paragraph 28, Absatz 6, gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
  5. Absatz 5Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, Absatz 7,) gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach Paragraph 116, Absatz 5, ist im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 7, einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach Paragraph 28, Absatz 3, gleichzuhalten.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Instandhaltungsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055128

Alte Dokumentnummer

N3199655338J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P119/NOR12055128