Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 44, Fassung vom 20.08.2003

Einkommensteuergesetz 1988 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

19.12.2004

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Form der Steuererklärungen

Paragraph 44, (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.

  1. Absatz 2Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke'' beigefügt wird.
  2. Absatz 3Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Steuererklärung beigefügt werden.
  3. Absatz 4Wer den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 5Absatz 4, gilt entsprechend für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften im Sinne des Paragraph 29,
  5. Absatz 6Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Absatz eins bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
  6. Absatz 7In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049929

Alte Dokumentnummer

N3198811132E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P44/NOR12049929