Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 11, Fassung vom 20.08.2003

Einkommensteuergesetz 1988 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000)
§ 124b Z 39 idF BGBl. I Nr. 106/1999

Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (Veranlagungsjahr 2003)
§ 124b Z 79 idF BGBl. I Nr. 71/2003

Text

Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses

Paragraph 11, (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die angemessene Verzinsung des in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen betrieblichen Eigenkapitalzuwachses - auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abziehen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach Paragraph 37, Absatz 8, Bei der Verzinsung gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Der zu verzinsende Eigenkapitalzuwachs ergibt sich aus jenem Betrag, um den der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand des laufenden Wirtschaftsjahres den höchsten gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstand eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt. Dabei ist der höchste gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand innerhalb des Beobachtungszeitraumes maßgeblich. Der Beobachtungszeitraum umfaßt den Zeitraum ab Beginn des Betriebes, längstens jedoch den Zeitraum der letzten sieben Wirtschaftsjahre vor jenem Wirtschaftsjahr, in dem der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird. Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1998 geendet haben, sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand eines Wirtschaftsjahres ist die Summe der an jedem Kalendertag bestehenden Eigenkapitalstände geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Wirtschaftsjahres.
  3. Ziffer 3
    Als Eigenkapitalstand am Beginn des Wirtschaftsjahres gilt das steuerlich maßgebende Eigenkapital am Ende des Vorjahres (ohne Jahresgewinn oder -verlust) laut dem Eigenkapital-Evidenzkonto. Bei Eröffnung oder entgeltlichem Erwerb eines Betriebes ist von einem Eigenkapitalstand von Null auszugehen.
  4. Ziffer 4
    Der Eigenkapitalstand im Sinne der Ziffer 3, wird erhöht durch Zugänge und vermindert durch Abgänge:
    1. Litera a
      Als Zugänge gelten alle Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, sowie alle Vermögensmehrungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerpflichtige Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
    2. Litera b
      Als Abgänge gelten alle Entnahmen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, sowie alle Vermögensminderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerlich zu berücksichtigende Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
    3. Litera c
      Für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gilt für den Anteilsinhaber abweichend von Litera a und b folgendes:
      • Strichaufzählung
        Die Einlage und die Entnahme der Beteiligung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, bleiben außer Ansatz.
      • Strichaufzählung
        Vermögensmehrungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, durch die eine Beteiligung entsteht oder sich erhöht, gelten als Abgänge. Einlagenrückzahlungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, gelten als Zugänge.
      • Strichaufzählung
        Beteiligungserträge gelten als Zugänge.
  5. Ziffer 5
    Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, daß ein Eigenkapital-Evidenzkonto eingerichtet ist. Dieses hat den Anfangsstand, die Zu- und Abgänge (Ziffer 4,), den Endstand und den Betrag sowie die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Jahresstands des Wirtschaftsjahres, für das der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird, zu umfassen. Weiters ist der entsprechende Jahresstand der vorangegangenen Wirtschaftsjahre seit dem Beginn des Betriebes, längstens aber für den Zeitraum im Sinne der Ziffer eins, letzter Satz, auszuweisen. Ändern sich die Grundlagen für die Ermittlung des gewichteten durchschnittlichen Jahresstands, so ist ein berichtigtes Eigenkapital-Evidenzkonto aufzustellen.
  6. Ziffer 6
    Der im Wirtschaftsjahr eintretende Eigenkapitalzuwachs (Ziffer eins bis 5) ist angemessen zu verzinsen. Als angemessener Zinssatz gilt jener, den der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festsetzt. Der Zinssatz wird folgendermaßen ermittelt: Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.5 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt” der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt” oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle wird für den Zeitraum Jänner bis Dezember eines Kalenderjahres ermittelt und um 0,8 erhöht. Dieser Prozentsatz gilt für alle Wirtschaftsjahre, die im folgenden Kalenderjahr beginnen.
  7. Ziffer 7
    Im Falle der Übertragung eines Betriebes sind die Verhältnisse beim Übertragenden sowie beim Erwerber insoweit fortzuführen, als es zu einer Buchwertfortführung kommt.
  1. Absatz 2Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter die Verzinsung im Sinne des Absatz eins, als Betriebsausgabe abziehen. Der Abzug ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Gewinn unter Anwendung des Absatz eins, ermittelt werden kann.

Schlagworte

Jahresverlust, Erwerbsgenossenschaft, Zugang

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12057849

Alte Dokumentnummer

N3199960341L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P11/NOR12057849