Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 40, Fassung vom 14.01.2003

Einkommensteuergesetz 1988 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Erstattung von Absetzbeträgen

Paragraph 40, Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 364 Euro zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40018874

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P40/NOR40018874