Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 64, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

Paragraph 64, (1) Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen.

  1. Absatz 2Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den Arbeitgeber, so hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem Arbeitnehmer die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049965

Alte Dokumentnummer

N3198811152E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P64/NOR12049965