Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 83, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 83

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 vgl. § 124b Z 367

Text

Steuerschuldner

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
    2. Ziffer 2
      ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47, Absatz eins, Litera b,) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
    4. Ziffer 4
      eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird,
    5. Ziffer 5
      eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.
  3. Absatz 3Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40230865

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P83/NOR40230865