Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 2, Fassung vom 23.05.2007

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBetrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die
    • Strichaufzählung
      wirtschaftlich selbständig ist und
    • Strichaufzählung
      ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und
    • Strichaufzählung
      zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und
    • Strichaufzählung
      nicht der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, des Einkommensteuergesetzes 1988)
    dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.
  2. Absatz 2Als Betrieb gewerblicher Art gelten auch:
    1. Ziffer eins
      Die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
    2. Ziffer 2
      Die entgeltliche Überlassung eines Betriebes gewerblicher Art.
    3. Ziffer 3
      Die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch
      • Strichaufzählung
        Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und
      • Strichaufzählung
        Siedlungsträger,
      die nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt sind.
    4. Ziffer 4
      Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter Paragraph 21, Absatz 2, fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,
      • Strichaufzählung
        an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder
      • Strichaufzählung
        an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt.
      Dies gilt nicht für
      • Strichaufzählung
        die zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des Paragraph 10, verwendet werden, oder
      • Strichaufzählung
        die Überlassung von Finanzmitteln an nach Paragraph 5, Ziffer 6, oder Ziffer 10, befreite Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.
  3. Absatz 3Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werden als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt, wenn sie organisatorisch zusammengefaßt sind und unter einer gemeinsamen Leitung stehen. Versorgungsbetrieb ist nur ein Betrieb, der die Bevölkerung mit
    • Strichaufzählung
      Wasser oder
    • Strichaufzählung
      Gas oder
    • Strichaufzählung
      Elektrizität oder
    • Strichaufzählung
      Wärme
    versorgt oder der
    • Strichaufzählung
      dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks oder
    • Strichaufzählung
      dem Hafenbetrieb
    dient.
  4. Absatz 4Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe, die von juristischen Personen des privaten Rechts geführt werden, sind nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern. Sind an der juristischen Person des privaten Rechts unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt, gelten in einem gesonderten Rechnungskreis geführte Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, als einheitliche Tätigkeit, auch wenn bei den einzelnen Tätigkeiten die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen. Auf das Zusammenfassen derartiger Tätigkeiten in einer juristischen Person des privaten Rechts ist Paragraph 8, Absatz 2, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40072135

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P2/NOR40072135