Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 6, Fassung vom 29.12.1989

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

Pensions- und Unterstützungskassen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsPensionskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie
    • Strichaufzählung
      einer staatlichen Aufsicht unterliegen und
    • Strichaufzählung
      für einen Kreis von mindestens 1 000 Leistungsberechtigten bestimmt sind und
    • Strichaufzählung
      folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Ziffer eins
      Die Satzung muß folgende Regelungen enthalten:
      1. Litera a
        Die Kasse muß einen Rechtsanspruch auf Leistungen zwecks Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewähren. Wird zusätzlich eine Invaliditätsversorgung gewährt, muß auch ein Rechtsanspruch auf diese Versorgung bestehen.
      2. Litera b
        Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch Ehegatten und Kinder (Paragraph 106, des Einkommensteuergesetzes 1988).
      3. Litera c
        Beiträge der Leistungsberechtigten dürfen die Summe der jährlichen Beiträge des Trägerunternehmens nicht übersteigen. Dies gilt nicht, solange das Trägerunternehmen die Beitragsleistungen unterbricht (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988).
      4. Litera d
        Die Pensionszusagen der Kasse dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen.
      5. Litera e
        Der Leistungsberechtigte muß auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf die Pension besitzen (Unverfallbarkeit), wenn er mehr als fünf Jahre Leistungsberechtigter war.
      6. Litera f
        Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die Ansprüche des Leistungsberechtigten aus eigenen Beiträgen und aus unverfallbar gewordenen Arbeitgeberbeiträgen abgefunden oder auf eine andere Pensionskasse übertragen werden.
      7. Litera g
        Nach Eintritt des Versicherungsfalles dürfen abgefunden werden
        • Strichaufzählung
          geringfügige Leistungen und
        • Strichaufzählung
          Leistungen zur Hinterbliebenenversorgung.
      8. Litera h
        Den leistungsberechtigten Arbeitnehmern muß das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, mitzuwirken.
    1. Ziffer 2
      Die tatsächliche Geschäftsführung der Kasse muß auf die Erfüllung der in der Satzung unter Beachtung der Ziffer eins, festgelegten Zwecke eingestellt sein.
  2. Absatz 2Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
    1. Ziffer eins
      Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
      • Strichaufzählung
        eines Arbeitgebers oder
      • Strichaufzählung
        mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
      beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (Paragraph 106, des Einkommensteuergesetzes 1988).
    2. Ziffer 2
      Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Ziffer eins,) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Ziffer eins,) zusammensetzen.
    3. Ziffer 3
      Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
    4. Ziffer 4
      Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
    5. Ziffer 5
      Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

Als Pension (Pensionszuschuß)

16 000 S jährlich,

als Witwengeld

12 000 S jährlich,

als Waisengeld

4 800 S jährlich für jede Waise,

als Sterbegeld

2 000 S als Gesamtleistung.

Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
  1. Ziffer 6
    Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
  2. Ziffer 7
    Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
  1. Absatz 3Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.

Schlagworte

Altersversorgung, Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049852

Alte Dokumentnummer

N3198811047E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P6/NOR12049852