Bundesrecht konsolidiert: Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 11, tagesaktuelle Fassung

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 11

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Befugnis zur Selbstberechnung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsRechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Paragraphen 12,, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (Paragraph 10,) erfolgt. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Anwendung des Paragraph 17, ist von der Selbstberechnung ausgenommen.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich kann die Befugnisse gemäß Absatz eins, mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Paragraphen 11,, 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Entsprechen die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, haben die in Paragraph 9, genannten Personen die Verpflichtungen des Paragraph 10, zu erfüllen; Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40254516

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P11/NOR40254516