Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien) Art. 17, Fassung vom 26.11.2022

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien) Art. 17

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1985

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

06.04.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte, ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048493

Alte Dokumentnummer

N3198514081L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/125/A17/NOR12048493