Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 7, Fassung vom 22.05.2022

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern § 7

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 627/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSoweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
  2. Absatz 2Neben den nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Von den im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Ziffer 40,, 41 und 62:
      1. Litera a
        die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – erwirbt;
      2. Litera b
        die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Von allen im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen:
      1. Litera a
        die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuern, die von anderen Unternehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird;
      2. Litera b
        die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10004374

Dokumentnummer

NOR12047837

Alte Dokumentnummer

N3198310452N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/627/P7/NOR12047837