Bundesrecht konsolidiert: Mineralölsteuergesetz 1981 § 21, Fassung vom 19.12.1991

Mineralölsteuergesetz 1981 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Text

Paragraph 21, (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.

  1. Absatz 2Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,).
  2. Absatz 3Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen nicht zum Freilager erklärt werden,
    1. Ziffer eins
      soweit sie sich nicht im Gewahrsam des Antragstellers befinden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
    3. Ziffer 3
      wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047485

Alte Dokumentnummer

N31981171170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P21/NOR12047485