§ 21. (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.Paragraph 21, (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.
(2)Absatz 2Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3).Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,).
(3)Absatz 3Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen nicht zum Freilager erklärt werden,
soweit sie sich nicht im Gewahrsam des Antragstellers befinden, oder
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.