(1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.