(11)Absatz 11Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Absatz eins, ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG und Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, BWG nicht miteinzubeziehen.