Bundesrecht konsolidiert: Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 10, Fassung vom 24.01.2013

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) Art. 10

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 139/2012

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

13.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDie Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
  2. Absatz 2Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40142785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A10/NOR40142785