Kapitel III
WARENTRANSPORT MIT CARNET TIR
a) ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN UND BEHÄLTERN
Artikel 12
Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.