(1)Absatz einsIn Österreich ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Einkommensteuer der Vereinigten Arabischen Republik zu, die Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Republik, die nicht in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig sind, gewährt werden.