Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 125, Fassung vom 31.12.2022

Bundesabgabenordnung § 125

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 68

Text

Paragraph 125,
  1. Absatz einsSoweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus Paragraph 124, ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31,), dessen Umsatz (Absatz 2,) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.
  2. Absatz 2Umsätze im Sinne des Absatz eins, sind solche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze
    1. Ziffer eins
      die unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, UStG 1994 fallen oder – wären sie im Inland ausgeführt worden – fallen würden,
    2. Ziffer 2
      aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994,
    3. Ziffer 3
      die bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 ausgeführt werden und
    4. Ziffer 4
      aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.
  3. Absatz 3Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, tritt die Verpflichtung nach Absatz eins, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Absatz 4, aufgehoben wird. Eine nach Absatz eins, eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
  4. Absatz 4Macht der Unternehmer glaubhaft, dass die Grenze des Absatz eins, nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist, hat das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) des Unternehmers obliegt, auf Antrag eine nach Absatz 3, eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
  5. Absatz 5Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Absatz eins und Paragraph 124, als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

Schlagworte

Landwirt

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40225602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P125/NOR40225602