Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 40a, Fassung vom 30.11.2022

Bundesabgabenordnung § 40a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 40 a,

Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke

  1. Ziffer eins
    teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3 bis 6, des Paragraph 4 b, oder des Paragraph 4 c, EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet,
  2. Ziffer 2
    teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß Paragraphen 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringt.
Dabei hat zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft verfolgten Zwecke Deckung zu finden (Zwecküberschneidung). Eine abweichende territoriale Ausrichtung der beiden Körperschaften ist dabei unbeachtlich.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205327

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P40a/NOR40205327