Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 131a, Fassung vom 30.03.2020

Bundesabgabenordnung § 131a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131a

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

Paragraph 131 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, gelten nicht. Im Übrigen gilt Paragraph 131, auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.

Schlagworte

Landesabgabe

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40173927