Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 120a, Fassung vom 05.06.2013

Bundesabgabenordnung § 120a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120a

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

Paragraph 120 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104654