Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 189, Fassung vom 05.12.2007

Bundesabgabenordnung § 189

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Ist auf Zeitpunkte nach dem 31. 12. 1993 nicht mehr anzuwenden
(vgl. § 323 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996).

Text

Paragraph 189,
  1. Absatz einsDer gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.
  2. Absatz 2Die Feststellung (Absatz eins,) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (Paragraph 75, Absatz 4, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043703

Alte Dokumentnummer

N3196110795T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P189/NOR12043703