Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 127, Fassung vom 29.12.1989

Bundesabgabenordnung § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 127.
  1. Absatz einsGewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
    1. Litera a
      die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen;
    2. Litera b
      die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
    3. Litera c
      die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043900

Alte Dokumentnummer

N3196117954S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P127/NOR12043900