Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 283, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 283

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

20. Maßnahmenbeschwerde

Paragraph 283,
  1. Absatz einsGegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
  2. Absatz 2Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
    2. Litera b
      soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
    3. Litera c
      den Sachverhalt;
    4. Litera d
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    5. Litera e
      das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
    6. Litera f
      die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
  4. Absatz 4Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
    1. Litera a
      als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
    2. Litera b
      als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos zu erklären ist (Paragraph 256, Absatz 3,) oder
    3. Litera c
      als unbegründet abzuweisen ist.
  5. Absatz 5Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  6. Absatz 6Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
  7. Absatz 7Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. Litera a
      Paragraph 245, Absatz 3,, 4 und 5 (Frist),
    2. Litera b
      Paragraph 256, Absatz eins und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
    3. Litera c
      Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
    4. Litera d
      Paragraph 265, Absatz 4 und 6 (Verständigungspflichten),
    5. Litera e
      Paragraph 266, (Vorlage der Akten),
    6. Litera f
      Paragraph 268, (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
    7. Litera g
      Paragraph 269, (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
    8. Litera h
      Paragraph 271, (Aussetzung der Entscheidung),
    9. Litera i
      Paragraphen 272 bis 277 (Verfahren),
    10. Litera j
      Paragraph 280, (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40189981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P283/NOR40189981