Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 153, Fassung vom 31.12.2013

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 153,
  1. Absatz einsDas Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
    2. Litera b
      die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
    3. Litera c
      die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
    4. Litera d
      eine Begründung;
    5. Litera e
      wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
  2. Absatz 2Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
  3. Absatz 3Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
    2. Litera b
      soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
    3. Litera c
      den Sachverhalt;
    4. Litera d
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    5. Litera e
      das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
    6. Litera f
      die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Inhalt, Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12050704

Alte Dokumentnummer

N3199010543L