Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 153
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz einsDas Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2)Absatz 2Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
(3)Absatz 3Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Inhalt, Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12050704
Alte Dokumentnummer
N3199010543L