Bundesrecht konsolidiert: Gebührengesetz 1957 § 8, Fassung vom 24.07.2013

Gebührengesetz 1957 § 8

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.12.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsUnter dem Ausdruck „Amtlicher Gebrauch“ wird die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig, ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird.
  2. Absatz 2Die Veranlassung einer amtlichen einfachen oder vidimierten Abschrift oder die Vidimierung einer von der Partei selbst verfaßten Abschrift oder die Überreichung einer Schrift zur amtlichen Aufbewahrung ist kein amtlicher Gebrauch im Sinne des Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042953

Alte Dokumentnummer

N3195713809R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P8/NOR12042953