Bundesrecht konsolidiert: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 20, tagesaktuelle Fassung

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 20

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 15/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

13.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum ab 2.1.1968 (BGBl. Nr. 15/1968, Art. II)

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAls Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten.
  2. Absatz 2Die infolge des Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
  3. Absatz 3Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.
  4. Absatz 4Von dem Erwerbe sind insbesondere abzuziehen
    1. Ziffer eins
      die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales;
    2. Ziffer 2
      die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
    3. Ziffer 3
      die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebotes der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
    4. Ziffer 4
      die Kosten eines für den Nachlaß oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.
  5. Absatz 5Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
  6. Absatz 6Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten können nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.
  7. Absatz 7Die Steuer nach diesem Bundesgesetz wird nicht abgezogen.
  8. Absatz 8Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt, es sei denn, daß die Leistung dem Zwecke der Zuwendung dient.

Schlagworte

Abzug

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12044900

Alte Dokumentnummer

N31968124890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P20/NOR12044900