Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41a
Inkrafttretensdatum
12.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 41a.Paragraph 41 a,
Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (§ 230 BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden. Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (Paragraph 230, BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40145167