Bundesrecht konsolidiert: Abgabenexekutionsordnung § 32, Fassung vom 31.07.1992

Abgabenexekutionsordnung § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDurch die Pfändung wird für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben.
  2. Absatz 2Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042268

Alte Dokumentnummer

N3194914918T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P32/NOR12042268