Bundesrecht konsolidiert: Kapitalverkehrsteuergesetz § 4, Fassung vom 19.12.2008

Kapitalverkehrsteuergesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

Text

Paragraph 4,

Kapitalgesellschaften

  1. Absatz einsKapitalgesellschaften sind
    1. Ziffer eins
      Aktiengesellschaften,
    2. Ziffer 2
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  2. Absatz 2Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
    1. Ziffer eins
      Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    2. Ziffer 2
      Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
  3. Absatz 3Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
    2. Ziffer 2
      sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
  4. Absatz 4Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3, inländische Kapitalgesellschaften sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12053750

Alte Dokumentnummer

N3199440351J