Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 25, Fassung vom 10.01.2017

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 25

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.
  2. Absatz 2Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR12039201

Alte Dokumentnummer

N2199711605I