Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 12, tagesaktuelle Fassung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 12

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
  3. Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.

Anmerkung

1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.

Schlagworte

Privatanklage

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40254206

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P12/NOR40254206