Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 18a, Fassung vom 06.12.2022

Mietrechtsgesetz § 18a

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsWird vor der Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraph 18,) begehrt, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigt und innerhalb welchen Zeitraumes, der zehn Jahre nicht übersteigen darf, die dafür erforderlichen Kosten aus den Hauptmietzinsen zu decken sind.
  2. Absatz 2Verpflichtet sich der Vermieter, die in der Grundsatzentscheidung (Absatz eins,) genannten Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen, so kann das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) auf Antrag aussprechen, daß eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig ist. Beginn und Ausmaß dieser vorläufigen Erhöhung (auch die zunächst zugrunde gelegten Ausstattungskategorien) sind unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen, daß sie das in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht übersteigen. Werden der Entscheidung über die endgültige Mietzinserhöhung bei einzelnen Mietgegenständen andere Ausstattungskategorien zugrunde gelegt als in der vorläufigen Mietzinserhöhung, so hat der Hauptmieter den sich daraus ergebenden Differenzbetrag nachzuzahlen bzw. ist ihm ein übersteigender Betrag zurückzuerstatten. Hält der Vermieter seine Pflicht zur Durchführung der Arbeiten nicht ein, so hat er - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, - die aus der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse sich ergebenden Mehrbeträge samt einer angemessenen Verzinsung zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032551

Alte Dokumentnummer

N2198117331R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P18a/NOR12032551