Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 15, Fassung vom 08.04.2020

Mietrechtsgesetz § 15

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

16.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Mietzins für Hauptmiete

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Hauptmietzins,
    2. Ziffer 2
      dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
    3. Ziffer 3
      dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
    4. Ziffer 4
      dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.
  2. Absatz 2Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.
  3. Absatz 3Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Der Vermieter hat ihm dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle eines pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach Absatz eins, aufgegliederter Mietzins zu entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen, in dem der Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können, ist die Aufgliederung des Mietzinses nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6,, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war; Paragraph 16, Absatz 8 und 9 sind anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993;
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013

Schlagworte

Mietzinsbestandteile, Pauschalmietzins

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40148630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P15/NOR40148630