Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 18, Fassung vom 20.01.2020

Mietrechtsgesetz § 18

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Erhöhung der Hauptmietzinse

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFinden die Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung und übersteigen sie die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so kann zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden. Zur Festsetzung des erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses sind maßgebend:
    1. Ziffer eins
      die Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge einschließlich eines allfälligen Zuschusses, der aus Anlaß der Durchführung der Arbeiten gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      die angemessenen Kosten der durch einen Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich der angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung, soweit diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht überschreiten; diese Kosten sind um den Unterschiedsbetrag nach Ziffer eins, zu kürzen oder zu erhöhen (Deckungsfehlbetrag);
    3. Ziffer 3
      ein zehn Jahre nicht übersteigender Verteilungszeitraum, der unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten bei Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, sowie der wirtschaftlichen Lage des Vermieters und der Gesamtheit der Mieter des Hauses nach billigem Ermessen zu bestimmen ist;
    4. Ziffer 4
      das zur Finanzierung des Deckungsfehlbetrags notwendige eigene oder fremde Kapital des Vermieters samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen Geldbeschaffungskosten sowie das auf den Kalendermonat umzurechnende Erfordernis zur Tilgung und angemessenen Verzinsung dieses Kapitals;
    5. Ziffer 5
      ein nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden Aufwendungen für die mit dem Eigentum verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen zuzüglich des allfälligen Betrags, der zur Tilgung und Verzinsung einer nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, finanzierten früheren Erhaltungsarbeit je Kalendermonat aufgebracht werden muß;
    6. Ziffer 6
      die Gesamtsumme der für die vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehenden Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse, die sich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d errechnen;
    7. Ziffer 7
      die Feststellung, ob oder inwieweit das nach Ziffer 4 und 5 ermittelte monatliche Deckungserfordernis in der nach Ziffer 6, ermittelten Gesamtsumme Deckung findet oder nicht.
  2. Absatz 2Ist der monatliche Hauptmietzins, den ein Hauptmieter für seinen Mietgegenstand entrichtet, niedriger als der bei der Berechnung der Gesamtsumme nach Absatz eins, Ziffer 6, für den Mietgegenstand ausgewiesene Betrag, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) dem Vermieter während des festgesetzten Verteilungszeitraums die Anhebung dieses Hauptmietzinses nach Maßgabe des Deckungserfordernisses (Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bis zu der im Absatz eins, Ziffer 6, für den Mietgegenstand ausgewiesenen Höhe des Hauptmietzinses zu bewilligen.
  3. Absatz 3Findet das nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ermittelte Deckungserfordernis in der nach Absatz eins, Ziffer 6, ermittelten Gesamtsumme nicht oder nicht zur Gänze Deckung, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) neben der nach Absatz 2, allenfalls zu bewilligenden Anhebung der Hauptmietzinse die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses während des festgesetzten Verteilungszeitraums in der Weise zu bewilligen, daß der Vermieter von jedem Hauptmieter eines Mietgegenstandes im Haus neben dem für den Mietgegenstand nach Absatz eins, Ziffer 6, ausgewiesenen und allenfalls nach Absatz 2, angehobenen monatlichen Hauptmietzins den auf den Mietgegenstand nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Paragraph 17,) entfallenden Anteil am nicht gedeckten Teil des Deckungserfordernisses begehren darf.
  4. Absatz 4Steht fest, daß eine Erhöhung der Hauptmietzinse auch dann erforderlich ist, wenn die von den Hauptmietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen berechtigt sind, und ist zu besorgen, daß durch die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter die Durchführung der Erhaltungsarbeiten verzögert würde, so kann das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter der Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, vorbehalten und zunächst die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festsetzen.
  5. Absatz 5Der Vermieter kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein Hauptmietzins vereinbart wurde, der 0,66 Euro Anmerkung 1) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat übersteigt; dieser Betrag valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6 ;,
    2. Ziffer 2
      wenn bei einem befristeten Hauptmietvertrag (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,) die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2004, ab 1.6.2004: 0,69 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 0,73 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 0,77 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 0,81 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 0,86 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 0,90 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 0,95 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 1,00 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 1,06 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023, ab 1.7.2023: 1,12 Euro)

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40021886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P18/NOR40021886