Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 7b, tagesaktuelle Fassung

Konsumentenschutzgesetz § 7b

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7b

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware

Paragraph 7 b,

Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.

Anmerkung

EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40162143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P7b/NOR40162143