Bundesrecht konsolidiert: IPR-Gesetz § 17, tagesaktuelle Fassung

IPR-Gesetz § 17

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Voraussetzungen der Eheschließung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
  2. Absatz eins aSieht das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Absatz eins, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.
  3. Absatz 2Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Maßgebend ist das Personalstatut der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung. Ein späterer Statutenwechsel ist unbeachtlich (§ 7).

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40215948

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P17/NOR40215948