Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 49, Fassung vom 27.11.2021

Strafprozeßordnung 1975 § 49

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Abschnitt
Der Beschuldigte

Rechte des Beschuldigten

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (Paragraph 50,),
    2. Ziffer 2
      einen Verteidiger zu wählen (Paragraph 58,) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraphen 61 und 62),
    3. Ziffer 3
      Akteneinsicht zu nehmen (Paragraphen 51 bis 53),
    4. Ziffer 4
      sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 58,, 59 und 164 Absatz eins, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 164, Absatz 2, einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
    6. Ziffer 6
      die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (Paragraph 55,),
    7. Ziffer 7
      Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (Paragraph 106,),
    8. Ziffer 8
      Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (Paragraph 87,),
    9. Ziffer 9
      die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (Paragraph 108,),
    10. Ziffer 10
      an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (Paragraph 165, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150,) teilzunehmen,
    11. Ziffer 11
      Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
    12. Ziffer 12
      Übersetzungshilfe zu erhalten (Paragraph 56,).
  2. Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (Paragraph 68,) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40229376

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P49/NOR40229376